Hinweisgeberschutz

Hinweisgeberschutzgesetz / Informationen für Hinweisgebende

Sie haben etwas im Haus der Pflege beobachtet, das möglicherweise nicht legal ist und möchten einen Hinweis geben?

Für Hinweis-Gebende soll gemäß Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ein anonymer und sicherer Meldeweg eingerichtet werden. Hinweis-Gebende sollen damit vor Repressalien geschützt werden. Der Meldeweg wird auch eingeschlagen, damit Hinweise nicht be- oder verhindert werden, keine Vergeltungsmaßnahmen gegen Hinweis-Gebende möglich sind und die Anonymität der Hinweis-Gebenden gewahrt bleiben kann, wenn diese es wünschen.

Eine Person, die uns einen Hinweis gibt, kann darauf vertrauen, dass wir Hinweise ernst nehmen und diesen sorgfältig nachgehen. Wir wollen, dass Straftaten und Unregelmäßigkeiten aufgeklärt werden und angemessen sanktioniert werden.

Mit Hinweis ist ein Verdacht von Straftaten wie Betrug, Bestechung, Misshandlung von Schutzbefohlenen, sexuelle Nötigung, Körperverletzung oder sonstiges Fehlverhalten gemeint.

Ihren Hinweis können sie telefonisch, per E-Mail oder postalisch bei Josef Blaj (Meldestelle) melden (gemäß Hinweisgeber-Schutzgesetz):

Josef Blaj:

E-Mail: j.blaj[at]kitzingerland.de

Tel.: 09321/370346

Adresse: Haus der Pflege KITZINGERLAND GmbH, Josef Blaj persönlich

Markstefter Weg 4, 97318 Kitzingen

Hinweis-Gebenden ist somit ein anonymer und sicherer Meldeweg garantiert. Folgendes Verfahren ist mit der Meldestelle (Josef Blaj) vereinbart:

  1. Eine Eingangsbestätigung an Hinweisgebende erfolgt durch die Meldestelle binnen einer Woche (7 Tage).
  2. Die Meldestelle (Josef Blaj) erfragt Details des Sachverhaltes, prüft die Schlüssigkeit, berät die Person bei Bedarf. Wo und wann hat sich der Vorfall ereignet, welche Einrichtung oder welcher Dienst ist betroffen, welche Personen waren am Vorfall beteiligt?
  3. Die Übermittlung des Hinweises an die Geschäftsführung des Haus der Pflege erfolgt
    • entweder ohne Nennung des Namens der Hinweisgebenden oder
    • durch Offenlegung der Identität der Hinweisgebenden, wenn eine entsprechende Einwilligung erteilt wurde.
  4. Eine Rückmeldung an Hinweisgebende erfolgt innerhalb von drei Monaten.
  5. Hinweisgebende sind vor Repressalien (z. B. Kündigung) geschützt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen (Nutzung von internen oder externen Meldestellen statt Offenlegung sowie wahrheitsgemäße Information).

Rechtliche Grundlage für den Hinweisgeberschutz bilden die EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 und das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).